Seit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 gibt es für alle gesetzlichen Krankenkassen einen Einheitsbeitrag. Aktuell beträgt er 15,5 Prozent. Durch attraktive Wahltarife und Beitragsrückerstattungen bleiben aber Beitragsunterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen erhalten. Unsere Checkliste soll Sie beim Wechsel in eine günstigere Krankenkasse unterstützen.
1. Kündigung der bisherigen Krankenkasse
Seit dem 01.01.2002 können Versicherte die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. An diese Wahlentscheidung sind sie dann grundsätzlich 18 Monate gebunden.
Beispiel
Tag der Kündigung:
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15.01.2011
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Ende der Mitgliedschaft:
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31.03.2011
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Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Kasse:
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01.04.2011
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Die 18-monatige Bindungsfrist gilt für alle ab dem 01.01.2002 ausgeübten Wahlrechte. Nach dem neuen Recht kann bei Eintritt eines neuen Versicherungsgrundes oder bei einem Arbeitgeberwechsel nur dann eine neue Krankenkasse gewählt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine 18-monatige Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse bestanden hat und die Mitgliedschaft zum Termin des Arbeitgeberwechsels vorausschauend wirksam gekündigt wurde. Möchten Sie bei einem Arbeitgeberwechsel Mitglied Ihrer bisherigen Krankenkasse bleiben, brauchen Sie Ihrem Arbeitgeber lediglich eine Mitgliedsbescheinigung dieser Krankenkasse zu übergeben. Beachten Sie außerdem, dass sich bei bestimmten Wahltarifendie Bindungsfrist auf 3 Jahre verlängert.
Zum Musterkündigungsschreiben für eine ordentliche Kündigung:
2. Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages und Fusionen
Versicherte einer Krankenkasse haben ein Sonderkündigungsrecht, so weit ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn die 18-monatige Bindefrist noch nicht erfüllt ist. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist somit zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Aufgrund der Erhebung des Zusatzbeitrages ist das Kündigungsrecht bis spätestens zwei Monate nach Erhebung auszuüben. Beachten Sie, dass ein Sonderkündigungsrecht nicht besteht, wenn ein Wahltarif mit einer Bindungsfrist von 3 Jahren gewählt wurde.
Beispiel zum Sonderkündigungsrecht:
Erhebung des Zusatzbeitrags:
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01.03.2011
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Kündigung bei der Krankenkasse bis spätestens:
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30.04.2011
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Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse:
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30.04.2011
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Ende der Mitgliedschaft bei der vorherigen Krankenkasse:
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30.06.2011
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Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Kasse:
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01.07.2011
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3. Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung der Krankenkasse bedarf immer der Schriftform. Daher sollten Sie die Kündigung entweder persönlich abgeben und sich den Erhalt auf einer Kopie bestätigen lassen oder Sie versenden die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein.
4. Kündigungsbestätigung der gekündigten Krankenkasse
Die gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen binnen 14 Tagen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung zuzusenden. Sollte Ihnen diese Kündigungsbestätigung nach Ablauf dieser Frist nicht vorliegen, fragen Sie bei der der Krankenkasse nochmals nach.
5. Wahl der künfigen neuen Krankenkasse
Versicherungspflichtige Personen können folgende Krankenkassen wählen:
- die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts
- jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
- die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder die Innungskrankenkasse besteht,
- die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn diese entsprechend einer Satzungsregelung für den Wohn- bzw. Beschäftigungsort geöffnet ist.
Um letztendlich Mitglied Ihrer gewünschten Krankenkasse zu werden, müssen Sie die Mitgliedschaft bei Ihrer neuen gewünschten Krankenkasse beantragen. Dazu fordern Sie von der Krankenkasse Wechselunterlagen (Antrag auf Mitgliedschaft) ab. Dies können Sie Online über die Krankenkassenliste unseres Krankenkassen-Wahltarifrechners tun. In diesem Zusammenhang müssen Sie der neuen Krankenkasse die Kündigungsbestätigung Ihrer vorherigen Krankenkasse vorlegen. Insofern Sie berechtigt sind, einer bestimmten Krankenkasse beizutreten, darf die Krankenkasse Ihre Mitgliedschaft nicht ablehnen. Eine Ablehnung wegen schwerwiegenden Vorerkrankungen ist ebenfalls unzulässig.
6. Vorlage der Mitgliedsbescheinigung
Nachdem Sie Ihren Mitgliedsantrag an die neue Krankenkasse gesendet haben, erhalten Sie von dieser die Mitgliedschaftsbescheinigung. Damit die Krankenkassenwahl wirksam werden kann, müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber die Wahl der Krankenkasse nachweisen. Dies erfolgt durch die Vorlage dieser Mitgliedschaftsbescheinigung, die von der gewählten Krankenkasse ausgestellt wird. Der Arbeitgeber wird Sie dann zum Ende der Kündigungsfrist bei der alten Krankenkasse ab- und bei der neuen Krankenkasse anmelden. Erfolgt die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung nicht oder verspätet, ist die Krankenkassenwahl unwirksam. In einem solchen Fall wird die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse fortgesetzt.
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